Wir bestellen stets unter ausschließlicher Geltung unserer nachfolgend wiedergegebenen Allgemeinen Einkaufsbedingungen:
- Allgemeines, Geltungsbereich
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- Angebot, Angebotsunterlagen
- Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. 5.
- Preise, Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe ist im Preis enthalten.
- Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
- Wir können, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto bezahlen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
- Lieferzeit
- Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
- Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- Gefahrübergang, Dokumente
- Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferschein exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
- Produktsicherheit, Kennzeichnungspflichten, Informationspflichten
- Sind elektrische Betriebsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Verordnung über elektrische Betriebsmittel – 1. ProdSV (im Folgenden „elektrische Betriebsmittel“ genannt) AGB der Richter R & W Steuerungstechnik GmbH Seite 3 von 9 Gegenstand des Vertrages, so hat der Lieferant diesen die erforderlichen und ordnungsgemäßen EU-Konformitätserklärung, Bedienungsanleitung und Sicherheitsinformationen gemäß 1. ProdSV jeweils in deutscher Sprache, beizufügen. Fehlen diese Dokumente oder sind sie unzutreffend, so stellt dies einen nicht unerheblichen Sachmangel dar.
- Der Lieferant hat ferner dafür zu sorgen, dass vertragsgegenständliche elektrische Betriebsmittel ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Sie müssen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen oder eine solche muss sich aus der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen ergeben. Ferner hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass die Herstellerangaben des elektrischen Betriebsmittels gem. § 8 Abs. 2 der 1. ProdSV vorhanden sind. Fehlen diese Informationen und Angaben oder sind sie unzutreffend, so stellt dies einen nicht unerheblichen Sachmangel dar.
- Sind Bauprodukte Vertragsgegenstand, so hat der Lieferant diesen die erforderliche Leistungserklärung gem. Art. 4 ff EUBauproduktenverordnung [VO (EU) Nr. 305/2011], beizufügen. Fehlt die Leistungserklärung oder ist sie unzutreffend, so stellt dies einen nicht unerheblichen Sachmangel dar.
- Mängeluntersuchung, Mängelhaftung
- Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitätsund Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
- Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist.
- Die Verjährungsfrist für unsere Sachmängelgewährleistungs- und Rückgriffsansprüche gegenüber dem Lieferanten beträgt drei Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang. Unberührt von Satz 1 bleiben die Bestimmungen des §§ 445b Abs. 2 und 478, 474 BGB.
- Produkthaftung, Freistellung, Haftpflicht-versicherungsschutz
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 8.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß § § 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3 Millionen € pro Personenschaden Sachschaden – pauschal- während der Dauer dieses Vertrages zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
- Rechtsmängelhaftung, Schutzrechte
- Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung des Kaufgegenstandes keine Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union verletzt werden.
- Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
- Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zu Grunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- Die Verjährungsfrist für unsere Mängelrechte gegenüber dem Lieferanten aufgrund von Rechtsmängeln gem. § 435 BGB beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrübergang.
- Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung
- Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
- An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hatte und sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
- Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
- Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
- Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Sofern sich aus der Bestellung nichts anders ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Geltendes Recht
- Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenaustausch – CISG) Anwendung.
Lieferungen und Leistungen erbringen wir stets unter ausschließlicher Geltung unser nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
- Geltungsbereich, abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden
- Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „Verkaufsbedingungen“) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden, wie zum Beispiel dessen allgemeine Einkaufsbedingungen, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Der Ausschluss der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn unsere Verkaufsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten bis zur Einbeziehung neuer oder geänderter Verkaufsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
- Angebote, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen, Beratung, Produktdatenblätter
- Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend, d. h. rechtlich unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen erhalten oder sonst wie die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Unsere Angebote stellen grundsätzlich lediglich Aufforderungen an den Kunden dar, eine verbindliche Bestellung abzugeben.
- Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
- Ein Vertrag kommt auch im laufenden Geschäftsverkehr erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Preislisten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf unsere Produkte dar.
- Eigenschaften unserer Produkte ergeben sich verbindlich ausschließlich aus diesem Vertrag.
- Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Kreditunwürdigkeit
- Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ex works Incoterms 2010, ausschließlich Verpackung und Versendung. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Nicht in den Preisen enthalten sind zudem öffentliche Lasten und Abgaben sowie Zölle, die daher ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Werden Tatsachen bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich beeinträchtigen, insbesondere Zwangsvollstreckungsversuche in das Vermögen des Kunden, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann von uns Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangt oder vom Vertrag zurückgetreten werden.
- Teillieferung, Lieferzeit, Annahmeverzug des Kunden, höhere Gewalt, Selbstbelieferung
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 4.4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten Lieferung oder Leistung Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiven Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
- Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 4.6 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
- Vorstehende Regelung gemäß Ziffer 4.7 gilt entsprechend, wenn aus den in 4.6 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
- Haftung im Falle des Lieferverzuges
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
- Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz im Falle des Lieferverzuges ausgeschlossen.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
- Gefahrenübergang, Verpackungskosten
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ex works Incoterms 2010 vereinbart.
- Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
- Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
- Softwarenutzung, Veränderung der Programmumgebung, Zugangsrecht
- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen.
- Wir haften nur für die vertragsgemäße Beschaffenheit der mitgelieferten Software zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Wir haften nicht für Störungen, die sich aus der von uns nicht verschuldeten Veränderung der Programmumgebung des Kunden, beispielsweise durch Updates des Betriebssystems ergeben. Die Beseitigung von solchen Störungen muss gesondert und kostenpflichtig, beispielsweise durch Abschluss eines Wartungsvertrages beauftragt werden.
- Der Kunde gewährt uns hiermit ein Zugangsrecht zum Kaufgegenstand zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten, sofern dies erforderlich ist, um softwareseitige Störungen des Kaufgegenstandes zu beheben oder einen vom Kunden behaupteten Reklamationsfall zu prüfen.
- Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.
- Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyrightvermerke, nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
- Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten.
- Die Vergabe von Unterlizenzen durch den Kunden ist nicht zulässig
- Mängelhaftung
Sofern ein Sachmangel des Kaufgegenstandes bereits bei Gefahrübergang vorlag, gelten für unsere Mängelhaftung gegenüber dem Kunden folgende Bestimmungen:
- Handelt es sich beim Kunden um einen Kaufmann, so setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Hierbei gilt, dass ein offensichtlicher Mangel spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware uns gegenüber schriftlich angezeigt werden muss. Andernfalls gilt die Ware in Ansehung des betroffenen Mangels als vom Kunden genehmigt.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wir tragen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Aufwendungen des Kunden gem. § 439 Abs. 2 BGB.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir dem Kunden einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie abgegeben haben.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist aber unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Die Haftung im Falle eines Rückgriffs des Kunden in der Lieferkette uns gegenüber bleibt unberührt, wenn der letzte Vertrag in dieser Kette ein Verbrauchgüterkauf, § 474 BGB, ist.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
- Unsere Haftung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde am Produkt angebrachte oder in der technischen Dokumentation, wie zum Beispiel in der Bedienungsanleitung und den Sicherheitsinformationen, mitgeteilte Warn-, Montage-, Wartungs- oder Nutzungshinweise nicht beachtet und daraus Schäden entstehen.
- Unsere Haftung ist ferner ausgeschlossen, soweit die Kaufsache ohne unser Verschulden durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß verwendet, fehlerhaft montiert oder in Betrieb gesetzt, fehlerhaft bedient oder nicht ordnungsgemäß gewartet oder repariert wird und dadurch Schäden entstehen. Wir sind ferner nicht für Schäden haftbar, die durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, natürliche Abnutzung, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse verursacht werden, sofern sie nicht von uns verschuldet sind.
- Verjährung von Ansprüchen des Kunden
- Ansprüche des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
- Für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffern 8.4 bis 8.8 und im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Im Falle von Ansprüchen gemäß Ziffer 8.8 bleibt § 445b Abs. 2 BGB (Ablaufhemmung) unberührt.
- Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern 8 und 9 dieser Verkaufsbedingungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Die Begrenzung nach Ziffer 10.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsoder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenaustausch – CISG).
- Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträgen ist der Sitz unserer Gesellschaft.
- Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, so ist der Sitz unserer Gesellschaft ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.